Einreisebedingungen – Visum
Verfahren zur Registrierung
Staatsangehörige der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz Staatsangehörige der Europäischen Union/des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz benötigen kein Visum für die Einreise in die Slowakische Republik.
Sie sind jedoch verpflichtet, sich an der Grenze mit einem gültigen Reisedokument (Reisepass/Personalausweis) auszuweisen. Innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Ankunft in der Slowakei sollten sie einer Polizeistation den Beginn ihres Aufenthalts in der Slowakei mitteilen, es sei denn, diese Pflicht obliegt dem Anbieter der Unterkunft.
Bürgern der Europäischen Union/des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz wird empfohlen, eine Daueraufenthaltsgenehmigung zu beantragen. Der Antrag muss persönlich auf einem amtlichen Formular bei der zuständigen Fremdenpolizeistation in der Slowakei eingereicht werden.
Befristete Aufenthaltsgenehmigung für Studenten
Drittstaatsangehörige, die in der Slowakei studieren möchten, benötigen eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken. Der Antrag muss persönlich bei der Vertretung der Slowakischen Republik im Ausland eingereicht werden. Wenn kein Visum erforderlich ist, kann ein Drittstaatsangehöriger eine befristete Aufenthaltserlaubnis auch bei der zuständigen Außenstelle der slowakischen Polizei beantragen. Die Abteilung der Fremdenpolizei entscheidet über den Antrag innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags.
Die befristete Aufenthaltserlaubnis kann für den Zeitraum ausgestellt werden, der für die Erreichung des Zwecks erforderlich ist, höchstens jedoch für 5 Jahre. Sie kann vor ihrem Ablauf auf der Grundlage eines bei der Polizei eingereichten Antrags verlängert werden.
Innerhalb von 30 Tagen nach der Einreise in die Slowakei oder nach der Erteilung der befristeten Aufenthaltsgenehmigung muss der Auslandspolizeistelle in der Slowakei eine Bestätigung über die Krankenversicherung und ein Dokument vorgelegt werden, das bestätigt, dass er/sie nicht an einer ansteckenden Krankheit leidet, deren Verbreitung strafbar ist. Eine Genehmigung für einen vorübergehenden Aufenthalt zu Studienzwecken ist nicht erforderlich, wenn der Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Slowakei 90 Tage innerhalb eines Halbjahres nicht überschreitet.

Im Allgemeinen müssen ausländische Staatsangehörige bei der Beantragung eines Schengen-Visums folgende Unterlagen vorlegen:
- ausgefülltes Formular „Antrag auf ein Schengen-Visum“ Der Antrag muss vom Antragsteller unterzeichnet werden;
- 2 Ganzseitige Farbfotografie neueren Datums 3 ×5 cm;
- Gültiges Reisedokument (Reisepass), das mindestens 6 Monate über den voraussichtlichen Tag der Ausreise aus dem Schengen-Raum hinaus gültig sein muss, innerhalb der letzten 10 Jahre ausgestellt wurde und mindestens 2 leere Seiten enthält;
- Dokumente, aus denen der Zweck des geplanten Aufenthalts hervorgeht (z. B. Bestätigung über die Zulassung zum Studium, Einladungsschreiben, Stipendienbescheid, Aufnahmevereinbarung usw.);
- Unterkunftsnachweis, z. B.: Stipendienbrief oder Aufnahmevereinbarung, falls diese eine Unterkunft vorsehen, Voucher/Reservierung, die eine Hotelunterkunft bestätigt, persönliches Einladungsschreiben, das bestätigt, dass der Bewerber bei der einladenden Person übernachten wird,
- Dokumente zur Bestätigung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, z.B.: Bargeld in frei konvertierbarer Währung; Reiseschecks; Kontoauszug zur Bestätigung regelmäßiger Einkünfte (Gehalt, Rente); andere Dokumente zur Sicherung
- Dokumente, anhand derer sich die Absicht des Antragstellers, das Schengen-Gebiet vor Ablauf des beantragten Visums zu verlassen, beurteilen lässt (z. B. ein Rückflug-/Bus-/Zugticket);
- Reisekrankenversicherung – die Versicherung muss alle Kosten abdecken, die im Zusammenhang mit der Rückführung des Antragstellers in sein Heimatland aufgrund von Gesundheitsproblemen, dringender medizinischer Behandlung, Notfallbehandlung im Krankenhaus oder Tod entstehen können. Die Reiseversicherung muss für alle Schengen-Mitgliedstaaten und für die gesamte Dauer des Aufenthalts des Antragstellers gültig sein. Die Mindestversicherungssumme von 30.000 € ist erforderlich;
- andere Dokumente – für die Zwecke des Visumantragsverfahrens kann die Botschaft oder das Generalkonsulat ausländische Staatsangehörige auffordern, andere Dokumente vorzulegen, um den erklärten Zweck des Besuchs und die Absicht des Antragstellers, in sein Heimatland oder das Land seines Wohnsitzes zurückzukehren, zu überprüfen.